Synopse BDSG 1990-2001-2003 Fünfter Abschnitt
Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
BDSG 1990 | BDSG 2001 (Änderungen in schwarz, nach 18.05.2001 in blau) |
BDSG 2003 (Änderungen nach 14.01.2003 in <u">schwarz) |
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§ 43 Strafvorschriften |
§ 43 Bußgeldvorschriften | |
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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unverändert |
(2) Ebenso wird bestraft, wer
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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unverändert |
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. |
unverändert |
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
aufgehoben | |
§ 44 Bußgeldvorschriften |
§ 44 Strafvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
unverändert |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde. |
Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
BDSG 1990 | BDSG 2001 (Änderungen in schwarz, nach 18.05.2001 in blau) |
BDSG 2003 (Änderungen nach 14.01.2003 in <u">schwarz) |
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§ 45 Laufende Verwendungen | ||
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. |
unverändert | |
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen | ||
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. |
unverändert | |
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. |
unverändert | |
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriftendes Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. |
unverändert |
Anlage (zu § 9 Satz 1)
BDSG 1990 | BDSG 2001 (Änderungen in schwarz, nach 18.05.2001 in blau) |
BDSG 2003 (Änderungen nach 14.01.2003 in <u">schwarz) |
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Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
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Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
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unverändert |