43 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Schlussvorschriften=== | ===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften=== | ||
====§ 43 Bußgeldvorschriften==== | ====§ 43 Bußgeldvorschriften==== | ||
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|colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
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|style="padding-left:20px;"|1.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|1.||entgegen {{bdsgl|4d|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsgl|4e||2}}, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
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|style="padding-left:20px;"|2.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|2.||entgegen {{bdsgl|4f|1|1}} oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen {{bdsgl|10|4|3}} nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, | ||
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|style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen {{bdsgl|11|2|2}} einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen {{bdsgl|11|2|4}} sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|3.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|3.||entgegen {{bdsgl|28|4|2}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, | ||
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|style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen {{bdsg|28|4|4}} eine strengere Form verlangt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|4.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|4.||entgegen {{bdsg|28|5|2}} personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen {{bdsgl|28a|3|1|}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|29|2|3}} oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, | ||
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsg|29|3|1}} personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsg|29|3|2}} die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen {{bdsg|29|6}} ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen {{bdsg|29|7|1}} einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | ||
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|style="padding-left:20px;"|8.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|8.||entgegen {{bdsgl|33|1}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen {{bdsgl|34|1|1}}, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen {{bdsg|34|1a}}, entgegen {{bdsg|34|2|1}}, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen {{bdsg|34|2|5}}, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen {{bdsg|34|1a}} Daten nicht speichert, | ||
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|style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen {{bdsg|34|2|3}} Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen {{bdsg|34|2|4}} den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, | ||
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|style="padding-left:20px;"|9.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|9.||entgegen {{bdsgl|35|6|3}} Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|10.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|10.||entgegen {{bdsgl|38|3|1}} oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder | ||
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|style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach | |style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach {{bdsg|38|5|1}} zuwiderhandelt. | ||
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|colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
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|style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | |style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | ||
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|16|4|1}}, {{bdsg|28|5|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsg|29|4}}, {{bdsgl|39|1|1}} oder {{bdsgl|40|1}}, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen {{bdsg|28|3b}} den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, | ||
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|style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen {{bdsg|28|4|1}} Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, | ||
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsgl|30|1|2}}, {{bdsgl|30a|3|3}} oder {{bdsgl|40|2|3}} ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder | ||
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen | |style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsgl|42a||1}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ||
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. | ||
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Version vom 19. Juli 2012, 00:59 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. | entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
2. | entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, |
2a. | entgegen § 10 Abs. 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, |
2b. | entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, |
3. | entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, |
3a. | entgegen § 28 Abs. 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, |
4. | entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, |
4a. | entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
5. | entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, |
6. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, |
7. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, |
7a. | entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, |
7b. | entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
8. | entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, |
8a. | entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Abs. 1a, entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Abs. 1a Daten nicht speichert, |
8b. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
8c. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, |
9. | entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, |
10. | entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder |
11. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, |
2. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, |
3. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, |
4. | die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, |
5. | entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, |
5a. | entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, |
5b. | entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, |
6. | entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 3 Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder |
7. | entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
BDSG a.F. | § 42b BDSG a.F. « § 43 BDSG » § 44 BDSG a.F.