39 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Vorlage eingefügt) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Sondervorschriften=== | ===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften=== | ||
====§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen==== | ====§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen==== | ||
Zeile 8: | Zeile 9: | ||
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | ||
{{bdsg_nav}} | |||
Version vom 19. Juli 2012, 00:24 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
BDSG a.F. | § 38a BDSG a.F. « § 39 BDSG » § 40 BDSG a.F.