Datengeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen
K (Link Beschäftigte) |
K (Links korrigiert) |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
===Allgemeines, Rechtsnatur=== | ===Allgemeines, Rechtsnatur=== | ||
Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in | Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in {{bdsgl|5|1}} [[BDSG]] ausgesprochen. Die [[LfD|Landesdatenschutzgesetze]] enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen. | ||
Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des | Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des {{bdsg|5|1}} davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten. | ||
===Beschäftigte=== | ===Beschäftigte=== | ||
Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in | Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in {{bdsgl|3|11}} definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben. | ||
[[Kategorie:Begriffe]] | [[Kategorie:Begriffe]] |
Version vom 13. August 2012, 00:23 Uhr
Datengeheimnis
Allgemeines, Rechtsnatur
Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in § 5 Abs. 1 BDSG ausgesprochen. Die Landesdatenschutzgesetze enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen.
Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des § 5 Abs. 1 davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten.
Beschäftigte
Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in § 3 Abs. 11 definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.