Datengeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen
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Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben. | Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben. | ||
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Version vom 6. Mai 2012, 11:35 Uhr
Datengeheimnis
Allgemeines, Rechtsnatur
Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in [§ 5 Abs. 1 BDSG][1] ausgesprochen. Die Landesdatenschutzgesetze enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen.
Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des [§ 5 Abs. 1 BDSG][2] davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten.
Beschäftigte
Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][3] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.