4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Juli 2012, 00:16 Uhr
Absatz 3 Text
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
Information des Bundes
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach § 4c Abs. 2 zu informieren. Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der EU-Datenschutzrichtlinie, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.
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