4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 18:59 Uhr
Absatz 3 Text
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
Information des Bundes
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach § 4c Abs. 2 zu informieren. Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der EU-Datenschutzrichtlinie, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.
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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.