12 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Kategorie mit sort key gesetzt) |
FTH (Diskussion | Beiträge) K (Vorlageneinbindung) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude> | |||
==Bundesdatenschutzgesetz== | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ||
</noinclude> | |||
====§ 12 Anwendungsbereich==== | ====§ 12 Anwendungsbereich==== | ||
Zeile 19: | Zeile 20: | ||
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}. | (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}. | ||
{{bdsg_nav}} | <noinclude>{{bdsg_nav}} | ||
[[Kategorie:BDSG|§ 12]] | [[Kategorie:BDSG|§ 12]]</noinclude> |
Version vom 30. Oktober 2015, 15:25 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die § 12 bis § 16, § 19 bis § 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
- Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
- als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2 Nr. 2 und die § 32 bis § 35 anstelle der § 13 bis § 16 und § 19 bis § 20.
BDSG a.F. | § 11 BDSG a.F. « § 12 BDSG » § 13 BDSG a.F.