12 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt== ===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitu…“) |
(Kategorie Link zur alten Fassung) |
||
(11 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | |||
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
====§ 12 | ====§ 12<font style="padding-right:10px;"> </font>Anwendungsbereich==== | ||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | ||
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die | (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die {{bdsgl|12}} bis {{bdsgl|16}}, {{bdsgl|19}} bis {{bdsgl|20}} auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie | ||
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder | # Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder | ||
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. | # als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. | ||
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt | (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt {{bdsgl|23|4}} entsprechend. | ||
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten | (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}. | ||
<noinclude>{{bdsg_nav}} | |||
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 12]]</noinclude> | |||
{{BfDI-Content}} | |||
[[Kategorie:BDSG]] | |||
Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:41 Uhr
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die § 12 bis § 16, § 19 bis § 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
- Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
- als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2 Nr. 2 und die § 32 bis § 35 anstelle der § 13 bis § 16 und § 19 bis § 20.
BDSG a.F. | § 11 BDSG a.F. « § 12 BDSG » § 13 BDSG a.F.
Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.