5 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:41 Uhr
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
BDSG a.F. | § 4g BDSG a.F. « § 5 BDSG » § 6 BDSG a.F.
Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.