BDSG:§ 36: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2017, 01:39 Uhr
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person
§ 36 Widerspruchsrecht
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als „gemeinfreies Werk“, weil Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfassten Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 5 Abs. 1 UrhG).