DSGVO:EG 12: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. August 2016, 23:07 Uhr
(12) Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.