DSGVO:Art 63: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{dsgvo_art_header}} {{dsgvo_art_title}}</noinclude> Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten d…“) |
K (1 Version importiert: Neuerstellung Artikel und Gründe DS-GVO) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 28. August 2016, 23:07 Uhr
Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 2 - Kohärenz
Artikel 63 Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.