DSGVO:Art 29: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. August 2016, 23:07 Uhr
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
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