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Version vom 17. April 2016, 14:16 Uhr
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
BDSG a.F. | § 4g BDSG a.F. « § 5 BDSG » § 6 BDSG a.F.